Wie bei jeder anderen Dienstleistung entstehen auch bei der anwaltlichen Tätigkeit Kosten.

Die Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Menschen, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Anwalt oder einen notwendigen Prozess aus eigenen Mitteln aufzubringen, haben oftmals die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Beratungshilfe

Vor einem Prozess ist vielfach eine außergerichtliche Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt ausreichend. Hier besteht die Möglichkeit auf Beratungshilfe. Dazu erteilt das zuständige Amtsgericht einen Berechtigungsschein für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt (kurz Beratungsschein genannt). Dieser umfasst auch die vorgerichtliche Tätigkeit, z. B. Schreiben an die Gegenseite verfassen, um die Sache zu klären.

Prozesskostenhilfe

Gelingt dies nicht muss ein Prozess geführt werden. Dazu gibt es Prozesskostenhilfe, das heißt: Der Staat kommt mit Steuergeldern für die Anwaltskosten und Gerichtskosten auf, wenn eine Partei nicht selbst die Mittel dafür besitzt.

Ob diese Möglichkeit auch für Sie zutrifft, wird in der Anwaltskanzlei Carsten Hippe nach Ihren Angaben vor Prozessbeginn geprüft und Ihnen erläutert.

Sonderfall Strafrecht

In Strafsachen muss der Betroffene weitgehend die Kosten für den Anwalt selbst tragen, wenn nicht am Ende eines Verfahrens das Urteil "Freispruch" lautet.

Doch vielfach empfiehlt sich gerade im Strafverfahren der Einsatz eines Verteidigers, denn dieser kann oftmals schon vor der Hauptverhandlung wichtige "Weichen stellen". Durch geeignete Anträge kann der Anwalt vielfach für einen günstigeren Verlauf für den Betroffenen sorgen.

Die Hauptverhandlung ermöglicht es dem Rechtsbeistand, seinen Mandanten in einem für ihn neuen und ungewohnten Verfahren zu begleiten. Der Anwalt kann in dieser Zeit auch wichtige Anträge stellen oder Erkundigungen im Namen seines Mandanten einholen, falls dies erforderlich ist.